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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e. V. (ZDK)
- Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen - Stand: 01/2002
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die
Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht. leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz
1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei
IV. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem
Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen
unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu
machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
- Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann
sich der Käufer mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des
betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfern befindet.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser
Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine
vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend
geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
- Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung" , können die Parteien bei Streitigkeiten aus
dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des
Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den
Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muß schriftlich und unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit
Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer
des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
- Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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